Die Vorstandschaft
Ein bodenständiges, innovatives Team
VORSITZENDER
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DIRIGENT
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BEISITZER
Daniela Roller |
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Satzung i.d.F. vom 26.02.2005
§ 1 Name, Sitz und
Organisationsbereich
1. Der im Jahre
1929 gegründete Verein führt den Namen „Musikverein Trachtenkapelle Altburg
e.V." und hat seinen Sitz in Calw-Altburg.
2. Der Organisationsbereich erstreckt sich auf den Stadtteil Calw-Altburg.
3. Der Verein ist Mitglied des Blasmusik Kreisverbandes Calw e.V. und des
Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.V. (BVBW).
4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Calw eingetragen.
§ 2 Zweck, Ziele und
Aufgaben des Vereins
1. Der Verein dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Blas-
und Volksmusik.
2. Zu diesen Zwecken erfolgen
a)
regelmäßige Übungsabende,
b) Veranstaltungen von Konzerten und Platzmusiken,
c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen,
d) Teilnahme an Musikfesten des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.V. (BVBW),
seiner Unterverbände und Vereine.
3. Der Verein ist ohne jede Absicht auf Gewinnerzeilung tätig und verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verwendet seine Einnahmen nur
zur Bestreitung auf Rechnung seiner Ziele notwendigen Aufgaben. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er wird zur Wahrung
der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen
Grundsätzen geführt. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Mitgliedschaft
(Erwerb und Verlust)
1. Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.
2. Als Mitglieder können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die das
18. Lebensjahr vollendet haben (mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters auch
Zöglinge ab 7 Jahren) und die Zwecke des Vereins fördern und anerkennen. Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder
an den Schriftführer zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen
seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die endgültig
entscheidet. Dem Mitglied bzw. dessen gesetzlichem Vertreter ist mit der
Aufnahme in den Verein diese Satzung auszuhändigen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der
Mitgliederliste oder Ausschluss. Der Austritt kann auf 31.12. jeden Jahres
erfolgen. Er muss gegenüber dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder
Schriftführer mindestens 1 Monat vorher schriftlich erklärt werden. Mitglieder,
die ihren Beitrag über das Vereinsjahr hinaus trotz Mahnung nicht entrichtet
haben, können auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen
werden. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu
informieren. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen
werden, die endgültig entscheidet. Wer gegen die Interessen oder das Ansehen des
Vereins, des Blasmusik Kreisverbandes Calw e.V. oder des Blasmusikverbandes
Baden-Württemberg e.V. verstößt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden,
die endgültig entscheidet. Der Ausschluss ist mit Begründung dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder
Anspruch an das Vereinsvermögen. Vereinseigene Gegenstände sind unverzüglich
zurückzugeben.
§ 4 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort
Anträge zu stellen und abzustimmen sowie Veranstaltungen des Vereins zu den vom
Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft
als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung
festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
3. Aktive Musiker und Mitglieder des Vorstandes haben keinen Beitrag zu zahlen.
§ 5
Ehrenmitgliedschaft
1. Personen, die sich um die Blas- und Volksmusik oder den Verein besondere
Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden.
2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des
Vereins freien Zutritt.
§
6 Organe
1. Verwaltungsorgane des Vereins sind
a) die Generalversammlung,
b) der Vorstand.
2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist,
mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen nicht
mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile bringen können.
4. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu
fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und Beschlüsse enthalten
muss. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.
§ 7 Die
Generalversammlung
1. Die Generalversammlung findet einmal jährlich, und zwar in der Regel im I.
Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch
öffentliche Bekanntmachung im örtlichen Mitteilungsblatt unter Angabe der
Tagesordnung bekannt gegeben. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens
1 Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Über
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt
werden, beschließt die Generalversammlung.
2. Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außrordentliche Generalversammlungen
einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter
Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1 S. 2; jedoch kann
im Einzelfall die Bekanntmachungsfrist bis auf 3 Tage verkürzt werden. In diesem
Fall kann die Bekanntmachung unter Angabe der Tagesordnung auch in der
Lokalpresse erfolgen.
3. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig und öffentlich, soweit nicht durch deren Beschluss zu
einem genau zu bezeichneten Punkt die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.
4. Die Generalversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
b) die Entlastung der Vorstandschaft,
c) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
d) die Aufstellung und Änderung der Satzung,
e) Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes betreffs
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
f) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die
Generalversammlung verwiesen hat,
g) die Aufläsung des Vereins,
h) den Austritt aus dem Blasmusikverband Baden-Württemberg e.V. oder dem
Blasmusik Kreisverband Calw e.V.,
i) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand
setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer,
e) dem Jugendleiter,
f) bis zu 7 Beisitzern, von denen 2 fördernde Mitglieder sein sollen.
2. Der Vorstand wird in 2 Gruppen von der Generalversammlung auf 2 Jahre
gewählt, sodass in jedem Jahr die Hälfte des Vorstandes gewählt wird.
1. Gruppe: 2. Gruppe:
a) Vorsitzender a) stv. Vorsitzender
b) Schriftführer b) Kassier
c) Jugendleiter c) bis zu 4 Beisitzer
d) bis zu 3 Beisitzer
Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann offen durch
Handzeichen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Aktiv wahlberechtigt sind
alle in der Generalversammlung anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben. Passiv wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl des Jugendleiters sind alle anwesenden
Mitglieder stimmberechtigt; der Jugendleiter muss das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen
werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der
Dirigent und der Jugenddirigent nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen
des Vorstandes teil. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
4. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung
nicht die Generalversammlung zuständig ist.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Der Vorsitzende
1. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende
und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
2. Der Vorsitzende leitet die Generalversammlung und Sitzungen des Vorstandes
und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse dieser Organe.
3. Im Innenverhältnis wird der Vorsitzende im Falle seiner Verhinderung in allen
seinen Rechten und Pflichten durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Der Fall der Verhinderung ist Dritten gegenüber nicht nachzuweisen. Bei
Nichteinhaltung des Vertretungsfalles ist der stellvertretende Vorsitzende dem
Verein gegebenenfalls ersatzpflichtig. Der Vorsitzende kann seinem
Stellvertreter jederzeit einen speziellen oder allgemeinen Auftrag erteilen.
§ 10
Geschäftsführung
1. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende.
2. Der Vorsitzende und sonst in der Verwaltung tätige Mitglieder erhalten nur
ihre Aufwendungen vergütet.
§ 11 Schriftführer
Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr im Einvernehmen mit dem
Vorsitzenden. Er führt ein genaues Verzeichnis der Mitglieder und Zöglinge. Der
Generalversammlung erstattet der Schriftführer einen Bericht über seine
Aufzeichnungen.
§ 12 Kassenführung
Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt,
1. a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und zu bescheinigen.
b) Zahlungen bis zum Betrag von EUR 1.000,-- (Eintausend) im Einzelfall für den
Verein zu leisten, es sei denn, dass der Vorstand einen anderen Betrag
festsetzt.
2. Der Kassier fertigt zu jeder ordentlichen Generalversammlung einen
Kassenabschluss, welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung
vorzulegen ist.
Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben zuvor die
KassenfüMhrung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer
haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14
Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen können von jedem Mitglied als Antrag spätestens 1 Woche
vor der Generalversammlung schriftlich an den Vorsitzenden gerichtet werden.
2. Eine Satzungsänderung kann von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von
3/4 der anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
beschlossen werden. Im übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften
des BGB.
§ 15 Auflösung
1. Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen
Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks wird das
verbliebene Vereinsvermögen der Stadt Calw übergeben mit der Bestimmung, es zu
verwalten, bis ein neugegründeter gemeinnütziger Musikverein in Calw-Altburg mit
den gleichen Zielen und Bestrebungen gegründet wird, um es dann dem neu
gegründeten gemeinnützigen Verein für steuerbegünstigte Zwecke zu übergeben. Der
künftige Beschluss über die Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens darf
erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. Wird innerhalb von 10
Jahren kein gemeinnütziger Verein in diesem Sinne im Stadtteil Altburg
gegründet, so hat die Stadt Calw das Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes
gemeinnützigen Zwecken im Stadtteil Altburg zuzuführen. Bei der Auflösung kann
auch eine andere Verwendung beschlossen werden, wenn das Finanzamt einer
anderweitigen Verwendung zustimmt.
§ 16
Haftungsausschluss
1. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche
Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für
fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der
Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit
darüber hinaus Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein
bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das
Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen
Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der
Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadenersatzansprüche gegen
den Verein ist ausgeschlossen.
2. Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Vereinsämtern und
-aufgaben zu erleichtern, verpflichtet sich der Verein, diese Personen mit
Amtsübernahme angemessen zu versichern. Hierdurch soll auch gewährleistet sein,
dass eventuelle Schadenersatzansprüche des Vereins erfüllt werden können.
§ 17 Inkrafttreten
der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde von der Generalversammlung am 26.02.2005
beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald die Eintragung in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Calw erfolgt ist.
Geschäftsordnung für den Vorstand
§ 1 Der
Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich gemäszlig; § 8 der Satzung vom 26.02.2005 zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer,
e) dem Jugendleiter,
f) bis zu 7 Beisitzern, von denen 2 fördernde Mitglieder sein sollen.
2. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung
nicht die Generalversammlung zuständig ist (§ 8 Nr. 4 der Satzung vom
26.02.2005).
§ 2
Aufgabenverteilung
1. Die grundsätzlichen Aufgaben des Vorsitzenden, des stellvertretenden
Vorsitzenden, des Kassiers und des Schriftführers ergeben sich aus der
Vereinssatzung.
2. Der Vorsitzende ist darüber hinaus für folgende Aufgaben zuständig:
- Repräsentation des Vereins in der Öffentlichkeit,
- Teilnahme an Sitzungen des Kreisverbandes
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt im Verhinderungsfall den Vorsitzenden.
Er ist ebenfalls zuständig für die Veranstaltungskoordination.
3. Über die Erledigung der Kassengeschäfte hinaus bereitet der Kassierer die
Steuererklärungen vor, erstellt den Jahresabschluss und stimmt den Termin der
Kassenprüfung mit den Kassenprüfern ab. Er ist - soweit die Satzung es erlaubt
oder ein davon abweichender Vorstandsbeschluss besteht - für die Abwicklung des
Zahlungsverkehrs zuständig. Er kann sich dabei der Hilfe eines Dritten bedienen,
sofern dieser die entsprechende Sachkunde besitzt, worüber der Vorstand
entscheidet. Der Vorstand kann einen sachkundigen Dritten zur Unterstützung des
Kassiers bestellen.
4. Der Schriftführer ist - ggf. gemeinsam mit dem Vorsitzenden - über die in den
Satzung genannten Bereiche hinaus auch verantwortlich für: - Auskünfte und
Benachrichtigung der Mitglieder,
- die Führung und Bearbeitung der Verzeichnisse des Vereins sowie der
Vereinschronik,
- die Korrespondenz mit dem Blasmusik Kreisverband Calw e.V. (insbesondere
Meldungen und Beantragung von Ehrungen),
- Meldungen an die GEMA,
- Antragstellung bei Behörden vor Veranstaltungen.
5. Der Jugendleiter hat folgende Aufgaben:
- Ansprechpartner / Kontaktperson für Jugenddirigent, Zöglinge und jugendliche
Aktive,
- Organisation der Lehrgangsvorbereitung und -teilnahme,
- Koordination der Jugendausbildung,
- Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen der Jugendkapelle.
Er bereitet die Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme von Zöglingen vor.
6. Die Beisitzer teilen folgende Aufgabenbereiche unter sich auf:
a) Unterstützung des Kassierers gemäß § 2 Nr. 3 dieser Geschäftsordnung
b) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- Erstellung von Presseberichten (ggf. mit Bildmaterial),
- Pflege des Internetauftritts,
- Gestaltung der Werbemittel,
- Kontaktperson in Bezug auf die Öffentlichkeitsarbeit
c) Einkauf und Beschaffung / Logistik
d) Dekoration
e) Koordination der Werbemaßnahmen (z.B. Plakatierung, Verteilung von
Werbemitteln).
Sonstige Aufgaben werden im Einzelfall durch den Vorstand zugewiesen.
7. Zur Unterstützung in einzelnen Bereichen kann der Vorstand weitere (auch
externe) Personen berufen, die ihre Tätigkeit im Rahmen der satzungsmäßigen
Vorgaben gemäß § 2 erfüllen.
§
3 Mitteilung der wesentlichen Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter informieren die aktiven Mitglieder
spätestens in der übernächsten auf die Sitzung folgenden Probe über die
wesentlichen Beschlüsse des Vorstandes.
§
4 Änderung der Geschäftsordnung
Über Änderungen dieser Geschäftsordnung entscheidet der Vorstand. Für die
Beschlussfassung gelten die Vorschriften der Vereinssatzung.
§
5 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung wurde vom Vorstand in der Sitzung am 22.04.2005
verabschiedet.